RANPAK gewinnt Rechtsstreit gegen STOROPACK vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe – Forderung nach EUR 122 Mio. Schadensersatz gestellt. Als globales Unternehmen hat sich RANPAK auf nachhaltige, papierbasierte Verpackungslösungen für den Online-Handel und industrielle Versorgungsketten spezialisiert. Mit seinen EP- und US-Patenten auf diesem Gebiet genießt das Unternehmen eine herausragende Position in der Branche.
Polsterumformungsmaschine im Fokus: Patentverletzung wirft Fragen auf
Ein bemerkenswertes deutsches Patent, das Teil des europäischen Patents EP 0 776 760 B2 ist, schützt ein innovatives Design einer Polsterumformungsmaschine für die Verarbeitung von Papiermaterial. Diese geschützte Technologie ermöglicht die Produktion von Papierpolstern in verschiedenen Längen und zeichnet sich besonders durch die automatische, bedarfsgesteuerte Herstellung eines neuen Polsters aus, sobald das vorherige Polster aus dem Ausgang der Maschine entfernt wurde. Dieses Patent eröffnet neue Möglichkeiten für die Verpackungsindustrie und trägt zur Optimierung der Herstellungsprozesse bei.
Patentverletzungsklage von RANPAK gegen STOROPACK eingereicht: Am 18. September 2019 hat RANPAK eine Klage wegen Patentverletzung beim Landgericht Mannheim eingereicht. Grund dafür ist die behauptete Verletzung von Anspruch 1 des Patents durch STOROPACKs Polsterumformungsmaschinen PAPERplus® Classic und Classic2. Das Gerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen 2 O 112/19 markiert den Beginn des Rechtsstreits zwischen den beiden Unternehmen.
Am 3. August 2021 erging das Urteil des Landgerichts, in dem festgestellt wurde, dass STOROPACKs Maschinen PAPERplus® Classic und Classic2 Anspruch 1 des Patents verletzt haben. Obwohl das Patent im Juli 2015 abgelaufen ist und somit kein Unterlassungsanspruch mehr besteht, wurde STOROPACK dennoch zur Haftung für Schadensersatz und Rechnungslegung bezüglich aller Verletzungshandlungen zwischen September 2009 und dem Ablauf des Patents verurteilt.
Nach dem Ablauf des Patents wurde STOROPACK in einem Gerichtsverfahren wegen des Vertriebs von Verbrauchsmaterialien wie dem STOROPACK Papier PAPERplus® belangt. Das Unternehmen wurde zur Rechenschaft gezogen, da es sowohl gegen Rechnungslegungspflichten als auch gegen die Schadensersatzhaftung verstoßen hatte. Dieses Urteil verdeutlicht die weitreichenden Konsequenzen von rechtswidrigem Verhalten, auch nachdem ein Patent abgelaufen ist.
Nachdem STOROPACK am 1. September 2021 Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt hatte (Gerichts-Az.: 6 U 245/21), hat das Oberlandesgericht am 22. Februar 2023 die Berufung von STOROPACK weitgehend abgewiesen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben die Verletzung von Anspruch 1 des Patents durch STOROPACKs Maschinen PAPERplus® Classic und Classic2 festgestellt und bestätigt, dass STOROPACK für die Verletzungshandlungen während der Laufzeit des Patents zur Zahlung von Schadensersatz und Rechnungslegung verpflichtet ist. Diese Verpflichtung umfasst sowohl die Verbrauchsmaterialien als auch die Umsätze, die nach dem Ablauf des Patents erzielt wurden. Allerdings hat das Oberlandesgericht die Möglichkeit einer Revision zum Bundesgerichtshof in Bezug auf die nach dem Patentablauf erzielten Umsätze zugelassen.
Das Unternehmen RANPAK hat beim Landgericht München I eine Schadensersatzklage gegen STOROPACK eingereicht. Der geforderte Schadensersatz beläuft sich auf circa 122 Millionen Euro, um die erlittenen Schäden auszugleichen.
Die Auseinandersetzung zwischen RANPAK und der Storopack Hans Reichenecker GmbH, der Komplementärin von STOROPACK, fand sowohl vor dem Landgericht Mannheim als auch dem Oberlandesgericht Karlsruhe statt. Das Landgericht Mannheim verkündete am 4. Dezember 2015 ein Urteil (Aktenzeichen: 7 O 210/14), das dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 2021 (Aktenzeichen: 6 U 9/16) ähnlich war.
Gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurden STOROPACKs Maschinen PAPERplus® Classic und Classic2 für den Verstoß gegen Anspruch 1 des Patents verantwortlich gemacht. Diese Entscheidung umfasst sowohl die Haftung für die Umsätze mit Verbrauchsmaterialien als auch die Umsätze, die nach dem Ablauf des Patents erzielt wurden. STOROPACK hat eine Revision eingereicht, und der Bundesgerichtshof hat die Revision in Bezug auf die nach dem Ablauf des Patents erzielten Umsätze zugelassen. Das Revisionsverfahren befindet sich derzeit noch in Bearbeitung, und die mündliche Verhandlung ist für den 14. November 2023 geplant.
Aktuelle Entwicklung im Patentstreit zwischen Storopack Hans Reichenecker GmbH und RANPAK: Das Bundespatentgericht hatte das Patent der Storopack Hans Reichenecker GmbH in erster Instanz für nichtig erklärt (Gerichts-Az: 3 Ni 12/16 (EP)). Allerdings entschied der Bundesgerichtshof in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 7. Mai 2019 nach RANPAKs Berufung (Gerichts-Az: X ZR 26/17), dass das Patent vollumfänglich aufrechterhalten bleibt.
Das Bundespatentgericht prüft derzeit eine zweite Nichtigkeitsklage, die von STOROPACK am 23. Februar 2022 eingereicht wurde. In dieser Klage wird die Gültigkeit eines Patents angezweifelt. Obwohl die Klage noch nicht abgeschlossen ist, hat das Gericht am 3. Februar 2023 einen qualifizierten Hinweis gegeben, der darauf hindeutet, dass die Klage abgelehnt werden könnte.