Bundeskartellamt erhält Befugnis zur Überprüfung von Meta im Hinblick auf Datenschutz

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem bedeutenden Urteil Meta, den ehemaligen Facebook-Konzern, in Bezug auf den Datenschutz streng reguliert. Das Bundeskartellamt hatte zuvor Meta untersagt, Nutzerdaten ohne ausdrückliche Zustimmung zu sammeln. Der EuGH hat diese Entscheidung bestätigt und insbesondere die Erfassung sensibler Daten kritisiert, die Rückschlüsse auf politische Meinungen, religiöse Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung zulassen. Das Urteil unterstreicht die anhaltenden Datenschutzprobleme von Meta, wie auch ein Datenleck aus dem Jahr 2021 verdeutlicht. Betroffenen Facebook-Nutzern wird von der renommierten Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfohlen, eine kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen, um ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Auf unserer Website finden Sie weitere Informationen zum Datenleck und Datenschutz.

EU verhängt Rückschlag für Meta

Der Meta-Konzern, der in den letzten Jahren vermehrt wegen Datenschutzverletzungen ins Visier der EU geraten ist, hat einen weiteren Rückschlag durch ein aktuelles EuGH-Urteil erlitten. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen C-252/21 ging es um die umfangreiche Datensammlung von Meta über seine Nutzer. Um die Dienste von Facebook nutzen zu können, müssen die Nutzer den Allgemeinen Nutzungsbedingungen, Cookies und den Richtlinien zur Datenverwendung zustimmen. Im Anschluss daran verfolgt Meta die Aktivitäten der Nutzer sowohl innerhalb als auch außerhalb der Plattform und ordnet sie den entsprechenden Facebook-Konten zu. Dabei werden auch Informationen über die Nutzung anderer Meta-Plattformen wie Instagram oder WhatsApp sowie über besuchte Drittseiten erfasst. Das Bundeskartellamt hat dem Datensammeln ohne Einwilligung der Nutzer nun ein Ende gesetzt.

EuGH unterstützt Bundeskartellamt in Datenprüfungsklage

Nachdem Meta vom Bundeskartellamt untersagt wurde, Daten ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer zu sammeln, reichte das Unternehmen eine Klage beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. In der Klage argumentierte Meta, dass das Bundeskartellamt seine Befugnisse überschritten habe. Die Streitfrage, ob nationale Kartellämter berechtigt sind, die Einhaltung des Datenschutzes zu überprüfen, wurde letztendlich dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der EuGH entschied eindeutig zugunsten des Bundeskartellamts und bestätigte dessen Recht, die Datenschutzmaßnahmen bei Meta zu überprüfen und das unerlaubte Sammeln von Daten zu untersagen.

Datenschutz: Relevanz und Einwilligung

Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurden die Praktiken der Datenerfassung beim Besuch von Websites außerhalb der Meta-Plattformen kritisch hinterfragt, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Funktionen wie dem „Gefällt mir“-Button von Facebook. Das Gericht entschied, dass der bloße Besuch einer Webseite nicht automatisch die Zustimmung des Nutzers zur weltweiten Veröffentlichung der erfassten Daten beinhaltet. Vielmehr hängt dies von den ausdrücklichen Erlaubnissen ab, die der Nutzer erteilt hat, gemäß den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung. Sensible Daten dürfen nur mit der expliziten Zustimmung des Nutzers gesammelt werden. Das Urteil legt fest, dass Meta nur dann auf Webseiten außerhalb seiner eigenen Plattformen zugreifen darf, wenn die Nutzer dies zuvor klar und eindeutig gestattet haben.

Bundeskartellamt erzielt bedeutenden Erfolg

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellt eine bedeutende juristische Entscheidung dar und markiert einen großen Erfolg für das Bundeskartellamt. Bereits im Jahr 2019 hatte das Bundeskartellamt Maßnahmen gegen Facebook ergriffen, indem es dem Unternehmen untersagte, Daten ohne eine tatsächlich freiwillige Einwilligung der Nutzer zu sammeln. Facebook hatte daraufhin gegen diese Entscheidung geklagt und insbesondere die Zuständigkeit des Bundeskartellamts in Frage gestellt, da dieses normalerweise für den Schutz des Wettbewerbs verantwortlich ist. Das Gericht betonte jedoch, dass sowohl Datenschutzbehörden als auch das Bundeskartellamt berechtigt sind, das Sammeln von Daten zu überwachen, um möglichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung festzustellen.

Zukunftsperspektiven und Erkenntnisse zusammengefasst

Das deutsche Gerichtssystem erhält den Fall zurück und wird gemäß den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg handeln. Als Konsequenz wird Meta voraussichtlich gezwungen sein, seine Kunden auf Plattformen wie Facebook, Instagram und WhatsApp erneut nach ihrer Zustimmung zur Datensammlung zu fragen. Die Nutzer werden die volle Kontrolle über ihre Entscheidung haben und die Möglichkeit haben, die Zustimmung zu verweigern. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs betont die Bedeutung des Datenschutzes und der Zustimmung in Bezug auf die Sammlung von Daten und stellt somit einen bedeutenden Schritt zur Stärkung der Privatsphäre und zum Schutz persönlicher Daten der Nutzer dar.

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