Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner neuesten Entscheidung festgestellt, dass die Weitergabe von Kronzeugenerklärungen aus einem kartellrechtlichen Verfahren an die Staatsanwaltschaft nicht gegen grundlegende Grundrechte verstößt. Dies wurde in einem Fall von zwei Bauunternehmen überprüft, gegen die sowohl die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) als auch die Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wegen des Verdachts auf wettbewerbswidrige Absprachen bei Vergabeverfahren ermittelten.
Unternehmen fordern Rechtsschutz gegen Weitergabe von Kronzeugenerklärungen
Zwei Bauunternehmen waren sowohl Gegenstand von Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) als auch der Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA). Um einer hohen Geldbuße zu entgehen, stellten sie bei der BWB einen Kronzeugenantrag. Jedoch wurden die Akten des Kartellgerichts im Rahmen der Amtshilfe von der WKStA angefordert und an diese weitergeleitet.
Infolge der Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und der Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wegen des Verdachts wettbewerbswidriger Absprachen bei Vergabeverfahren haben die beiden Bauunternehmen den Verfassungsgerichtshof (VfGH) angerufen und die teilweise Aufhebung von Bestimmungen im Kartellgesetz und in der Strafprozessordnung beantragt. Sie argumentierten, dass die Weitergabe von Kronzeugenerklärungen an strafrechtliche Ermittlungsbehörden und der fehlende Rechtsschutz gegen diese Maßnahme gegen das Grundrecht auf Datenschutz und das Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, verstoßen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Antrag der Unternehmen auf Aufhebung einer Bestimmung im Kartellgesetz (§ 37a Kartellgesetz) teilweise zurückgewiesen und teilweise abgelehnt (G 313/2022). Der VfGH bestätigte, dass Kronzeugenerklärungen grundsätzlich für strafrechtliche Verfahren verwendet werden dürfen, unabhängig davon, ob die beantragte Aufhebung der Bestimmung im Kartellgesetz erfolgt oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf die Strafprozessordnung (§ 106 Abs. 1 Z 2 StPO) entschieden, dass der Antrag der Unternehmen zwar zulässig, aber nicht begründet war. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass die geltend gemachten Grundrechte der Unternehmen durch die beanstandete Bestimmung ausreichend gewahrt seien. Gemäß § 106 StPO besteht für jede Person, die angibt, durch eine Ermittlungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft in ihren Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit, Einspruch bei dem zuständigen Strafgericht einzulegen.
In den Einspruchsverfahren wird überprüft, ob das Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft an die Wettbewerbsbehörde zur Weitergabe von Kronzeugenerklärungen und die nachfolgende Verwendung dieser Erklärungen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gesetzeskonform waren. Das zuständige Gericht wird darüber urteilen.
Schutz der Unternehmen: Rechtsschutzverfahren gewährleistet Grundrechte
Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Weitergabe von Kronzeugenerklärungen an die Staatsanwaltschaft in einem kartellrechtlichen Verfahren keine Verletzung der Grundrechte darstellt. Die betroffenen Unternehmen haben die Möglichkeit, sich gegen etwaige Verletzungen ihrer Rechte zu wehren, da ihnen ausreichender Rechtsschutz gewährt wird.
Im Rahmen des Rechtsschutzverfahrens haben Unternehmen die Möglichkeit, gegen Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft vorzugehen und die Verwendung von Kronzeugenerklärungen in strafrechtlichen Verfahren vor Gericht zu klären. Dadurch wird sichergestellt, dass die Grundrechte der Unternehmen hinreichend geschützt sind und ein faires Verfahren gewährleistet wird. Durch die Möglichkeit des Einspruchs können die Unternehmen aktiv an der Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen teilnehmen und sicherstellen, dass ihre Grundrechte gewahrt werden.