Der Bundesgerichtshof (BGH) traf kürzlich eine Entscheidung bezüglich eines Auslistungsbegehrens gegen Google. Die Kläger forderten, dass bestimmte Artikel nicht mehr in den Suchergebnissen angezeigt und die Verwendung der Artikel-Fotos als Vorschaubilder unterlassen wird. Die Artikel stammen von einer US-amerikanischen Webseite, die das Anlagemodell der Finanzdienstleistungs-Gesellschaften, für die der Kläger verantwortlich oder beteiligt war, kritisch behandelte. Die Klägerin, seine Lebensgefährtin und Prokuristin einer dieser Gesellschaften, wurde ebenfalls in den kritischen Berichten erwähnt. Die Webseite der Betreiberin stand selbst unter Verdacht, Unternehmen erpresst zu haben. (Urteil v. 23.5.2023 – VI ZR 476/18)
Vorherige Phasen des Gerichtsverfahrens erklärt
Jüngst fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil bezüglich eines Auslistungsbegehrens gegen den Internet-Suchdienst Google. Die Kläger verlangten, dass bestimmte Artikel nicht länger in den Suchergebnissen angezeigt und die Verwendung von Fotos dieser Artikel als Vorschaubilder unterbunden wird. Die kritischen Artikel waren auf einer US-amerikanischen Webseite erschienen und setzten sich mit dem Anlagemodell von Finanzdienstleistungs-Gesellschaften auseinander, für die der Kläger verantwortlich oder beteiligt war. Die Klägerin, Prokuristin einer dieser Gesellschaften, war ebenfalls Gegenstand der kritischen Berichterstattung. Die Betreiberin der Webseite wurde wegen mutmaßlicher Erpressung von Unternehmen in die Kritik gezogen.
BGH entscheidet über Google-Vorschaubilder in Suchergebnissen
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen in Bezug auf einige Artikel. Bei einem Artikel fehlte der erforderliche Bezug zum Kläger, und bei den beiden anderen Artikeln konnten die Kläger nicht ausreichend nachweisen, dass die enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig waren.
Die Revision der Kläger hatte in Bezug auf die Vorschaubilder Erfolg. Der BGH ordnete an, dass Google die beanstandeten Vorschaubilder aus der Suchergebnisliste entfernen muss. Die Anzeige der nicht aussagekräftigen Klägerfotos als isolierte Vorschaubilder ohne angemessenen Kontext wurde als ungerechtfertigt erachtet.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war für die Kläger teilweise erfolgreich. Trotz einiger Misserfolge wurde Google dazu verpflichtet, die Vorschaubilder aus der Suchergebnisliste zu tilgen. Diese Maßnahme trägt dazu bei, die Persönlichkeitsrechte der Kläger besser zu schützen und ihr öffentliches Bild vor Verfälschung durch unbedeutende Fotos zu bewahren.
Durch die klare Feststellung des BGH wird deutlich, dass Suchmaschinenbetreiber in Fällen berechtigter Auslistungsanträge eine Verantwortung übernehmen müssen. Dieser Präzedenzfall schafft wichtige Leitlinien für den Datenschutz und die Meinungsfreiheit im digitalen Zeitalter. Die Entscheidung wird voraussichtlich Auswirkungen auf ähnliche zukünftige Fälle haben und ist ein bedeutsamer Schritt im Umgang mit kontroversen Inhalten im Internet.