Haftet die Versicherung bei gestohlenem Wohnmobil ohne Absicherung?

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Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Urteil gefällt, das die Frage aufwirft, ob die Versicherung für den Diebstahl eines Wohnmobils aufkommen muss, wenn die Gattin des Besitzers den Schlüssel vergessen hat mitzunehmen und das Fahrzeug unverschlossen war.

Verlust eines Wohnmobils durch Fahrlässigkeit: Fahrzeugschein und Zweitschlüssel ebenfalls betroffen

Ein teilkaskoversichertes Wohnmobil wurde gestohlen, da der Besitzer es unverschlossen abgestellt hatte. Der Fahrzeugschlüssel befand sich im Inneren des Fahrzeugs, lediglich mit einem Handtuch bedeckt. Obwohl der Besitzer zuvor seiner Ehefrau gesagt hatte, sie solle den Schlüssel ins Haus bringen, kam es aufgrund eines Missverständnisses nicht dazu. Sowohl der Fahrzeugschein als auch der Zweitschlüssel wurden ebenfalls im Wohnmobil aufbewahrt und befanden sich in einem dauerhaften Versteck.

Teilkasko: Versicherungsleistung nicht vollständig

Der Mann verlangte eine vollständige Regulierung, da er seine Pflicht als Besitzer erfüllt hatte, indem er seine Frau darum bat, den Schlüssel ins Haus zu bringen. Dennoch zahlte die Versicherung nur einen Teil des Schadens. Die Begründung dafür war, dass der Wohnmobilbesitzer grob fahrlässig gehandelt hatte, indem er den Schlüssel noch im Fahrzeug liegen ließ.

Ein Individuum, das ein Wohnmobil besitzt, hat sich dazu entschieden, rechtliche Schritte gegen seine Versicherung einzuleiten. Das Landgericht Dortmund hat in erster Instanz (OLG Hamm, Beschluss vom 23.1.2023, Az.: 6 U 107/21) zugunsten des Klägers entschieden. Jedoch hat die Versicherung gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Kann das Verhalten des Besitzers als grob fahrlässig eingestuft werden?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bestätigte das vorherige Urteil und stellte klar, dass die Versicherung die Leistung nicht kürzen darf. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass der Wohnmobilbesitzer nicht grob fahrlässig gehandelt hatte. Es folgte dabei der Darstellung des Bestohlenen, der erklärte, dass seine Gattin die Bitte, das Wohnmobil nicht abzusperren und den Schlüssel im Inneren zu lassen, fehlinterpretiert hatte. Das Gericht betonte, dass ein solches Missverständnis jedem Menschen unterlaufen könne und somit keine grobe Fahrlässigkeit vorliege.

Gemäß den Aussagen der Richter gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Eigentümer des Wohnmobils das Missverständnis seiner Ehefrau hätte bemerken müssen. Daher wurde ihm keine Pflichtverletzung zur Last gelegt, wie von den Richtern erklärt wurde. Das Fehlen einer ausdrücklichen Aufforderung, das Wohnmobil abzuschließen, ändert daran nichts. Es wird allgemein erwartet, dass ein Wohnmobil beim Verlassen abgesperrt wird, da dies als gängige Praxis angesehen wird.

Keine Kürzungen: Versicherung muss Schaden in vollem Umfang begleichen

Laut Gerichtsurteil war es nicht grob fahrlässig von dem Wohnmobilbesitzer, nicht zu kontrollieren, ob seine Frau den Schlüssel tatsächlich mitbrachte. Gleiches galt für die Tatsache, dass der Fahrzeugschein und der Zweitschlüssel dauerhaft im Wohnmobil versteckt waren. Die Versicherung konnte nicht nachweisen, dass diese Umstände den Diebstahl begünstigt haben. Das Gericht entschied, dass die Versicherung keine plausible Begründung für eine Kürzung der Leistung vorbrachte und somit den Teilkaskoschaden vollständig erstatten musste.

Es ist unerlässlich, zu betonen, dass dieses Urteil keinesfalls als Ausrede genutzt werden sollte, um sich im Falle von Schäden auf eheliche Missverständnisse zurückzuziehen. Die Entscheidung des Gerichts zielt darauf ab, die individuelle Verantwortung für jegliches Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit in einem Schadensfall aufrechtzuerhalten und nicht durch vermeintliche Unklarheiten innerhalb der Ehe zu umgehen.

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